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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Verbraucherinformationen (VI) & Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

bezüglich der Steueroptimierung “Vermögen statt Steuern”

Stand: Oktober 2025

(ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten)

 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Verbraucherinformationen (VI)

 

§1 Informationen zum Vertragspartner

Tschirdewahn Steuerberatungsgesellschaft mbH
Immermannstraße 14-16, 40210 Düsseldorf

Tel.: +49 (0) 211-5988 7275
Fax: +49 (0) 211-5988 7278

Mail: [email protected]
Internet: www.steuerberater-tschirdewahn.de

Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf
Hreg: 96935
USt.-ID: DE361209317

Geschäftsführer: Cornelius Tschirdewahn

Verantwortlicher und Datenschutz nach der DSGVO:

s.o.

§2 Geltungsbereich, Zielgruppe, Rechtsnatur der Leistungen

(1) Diese AGB regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Tschirdewahn Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) im Zusammenhang mit Programmen, Mentoring, digitalen Inhalten, Live-Sessions, Seminaren, Kongressen sowie der Erstellung individueller steuerlicher Gestaltungen und Konzepte unter der Marke „Vermögen statt Steuern“. (2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mit Vertragsschluss versichert der Kunde ausdrücklich, Unternehmer zu sein. Ein Vertrag mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB kommt nicht zustande. (3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, sie werden durch den Anbieter schriftlich anerkannt. (4) Für klassische Steuerberatungsleistungen (z.B. laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen) gelten zusätzlich bzw. vorrangig die „Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“ der Kanzlei in der jeweils aktuellen Fassung. Diese AAB werden dem Kunden separat zur Verfügung gestellt und sind Bestandteil des jeweiligen Steuerberatungsverhältnisses.

§3 Vertragsabschluss / Dokumentation (1) Die Präsentation von Leistungen, Programmen, Seminaren oder Steuerkonzepten durch den Anbieter stellt ein verbindliches Vertragsangebot gegenüber Unternehmern dar. (2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde dieses Angebot im Telefonat, Video-Call oder persönlichen Gespräch annimmt. Zur Dokumentation kann der Anbieter die Annahme in Textform (z.B. E-Mail) bestätigen oder die Annahme per Videoaufzeichnung festhalten. (3) Der Kunde erhält sodann eine Rechnung und/oder eine gesonderte Auftragsbestätigung. Mit Zugang der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen. (4) Der Anbieter kann zur Zahlungsabwicklung externe Zahlungsdienstleister einsetzen (z.B. Klarna, AffiliCon, Stripe).

§4 Leistungsinhalt / keine Fernunterrichtsleistung (1) Der Anbieter erbringt – nach vollständiger oder vereinbarter Abschlagszahlung gemäß §7 – insbesondere folgende Leistungen: a) Zugang zu digitalen Inhalten (z.B. Video-Module, Schulungsbibliothek, Unterlagen), b) Zugang zu einem geschützten Portal-/Mitgliederbereich, c) Teilnahme an Live-Calls / Q&A-Sessions / Mentoring-Terminen / Webinaren / Seminaren / Kongressen, d) die Möglichkeit, in diesen fest terminierten Live-Formaten Fragen zu stellen, e) individuelle steuerliche Gestaltungsüberlegungen, schriftliche Ausarbeitungen oder steuerliche Struktur- bzw. Optimierungskonzepte („Steuerkonzept“). (2) Die Leistungen dienen ausschließlich der Planung, Strukturierung und Optimierung der unternehmerischen Steuer- und Vermögenssituation des Kunden. Es handelt sich nicht um eine staatlich anerkannte Ausbildung, keine berufsqualifizierende Fortbildung, keinen Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes und keine schulische Ausbildung. (3) Es werden keine Prüfungen durchgeführt, keine Zertifikate im Sinne einer fachlichen Qualifikationsprüfung ausgestellt und kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder steuerlicher Vorteil zugesichert. (4) Persönliche Austausche mit Experten des Anbieters erfolgen innerhalb der vereinbarten Formate und Zeitfenster. Ein Anspruch auf individuelle, jederzeitige Einzelfallbetreuung außerhalb dieser Formate besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich separat vereinbart ist. (5) Der Anbieter ist berechtigt, Inhalte, Module, Abläufe, eingesetzte Referenten/Experten und den technischen Zugang jederzeit im Sinne einer inhaltlichen, organisatorischen oder technischen Weiterentwicklung anzupassen, auszutauschen oder zu aktualisieren. Bei Ausfall von Referenten, Krankheit, höherer Gewalt oder Nichtverfügbarkeit von Räumlichkeiten/Plattformen kann der Anbieter Termine verschieben, Ersatzreferenten benennen oder alternative Formate anbieten. Schadensersatzansprüche des Kunden aus derartigen Anpassungen sind ausgeschlossen. (6) Urheberrecht: Der Kunde erkennt die Urheber- und Leistungsschutzrechte des Anbieters und ggf. externer Referenten an sämtlichen bereitgestellten Inhalten (Unterlagen, Präsentationen, Aufzeichnungen etc.). Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Aufzeichnung (Audio, Video, Screenshot), Veröffentlichung oder sonstige Nutzung außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters unzulässig. (7) Aufzeichnungen / Marketing: Der Anbieter ist berechtigt, Live-Sessions, Seminare oder Events ganz oder teilweise aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen dürfen anderen Teilnehmern bzw. Kunden des Programms zur Verfügung gestellt werden. Der Anbieter darf Foto-, Ton- und Filmaufnahmen für Marketing- und Dokumentationszwecke verwenden, ohne dabei vertrauliche steuerliche oder betriebswirtschaftliche Detailinformationen des Kunden offenzulegen.

§5 Mitwirkungspflichten des Kunden / Fristen für individuelle Konzepte (1) Soweit der Kunde ein individuelles Steuerkonzept, eine steuerliche Strukturierungsempfehlung oder eine schriftliche Ausarbeitung beauftragt, ist er verpflichtet, sämtliche hierfür notwendigen Informationen, Unterlagen, Steuerbescheide, betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Summen- und Saldenlisten, Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen und/oder Steuererklärungen innerhalb von 21 Tagen nach Anforderung vollständig zur Verfügung zu stellen. (2) Vom Anbieter überlassene Fragebögen sind innerhalb von vier Wochen nach Zurverfügungstellung vollständig ausgefüllt zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, entfällt nach Ablauf dieser Frist die Verpflichtung des Anbieters zur Erstellung des Steuerkonzepts. (3) Reicht der Kunde die für das Steuerkonzept erforderlichen Unterlagen/Fragebögen nicht rechtzeitig ein, verfällt der Anspruch auf Erstellung des Steuerkonzepts spätestens zehn Wochen nach dem individuellen Onboarding-/Starttermin. Eine gesonderte Erinnerungspflicht des Anbieters besteht nicht. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse (z.B. Steuerkonzepte, schriftliche Gestaltungsmodelle, Auswertungen) an Dritte weiterzugeben, es sei denn, einzelne Inhalte sind ausdrücklich als „zur Weitergabe freigegeben“ gekennzeichnet. Gibt der Kunde Inhalte dennoch an Dritte weiter, stellt er den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. (5) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ein bereits erstelltes Steuerkonzept oder eine Ausarbeitung nach Übergabe aufgrund späterer Rechtsänderungen zu aktualisieren oder den Kunden über Rechtsänderungen zu informieren.

§6 Portalzugang, Nutzungsrechte, Geheimhaltung, Technikpflichten des Kunden (1) Für die Nutzung des geschützten Portals / Mitgliederbereichs erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf die vereinbarte Vertragslaufzeit und ausschließlich zur eigenen betrieblichen Nutzung. (2) Zugangsdaten und Passwörter sind streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff erhalten. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich bei Verdacht eines Missbrauchs. Soweit der Kunde dies zu vertreten hat, haftet er für die Nutzung durch unbefugte Dritte. (3) Das Mitschneiden, Speichern, Veröffentlichen oder Verbreiten von Live-Calls, Video-Inhalten, Unterlagen oder sonstigen Materialien ist untersagt. Urheberrechtsvermerke, Marken und Logos dürfen nicht entfernt werden. (4) Bei Verstößen gegen diese Pflichten ist der Anbieter berechtigt, den Zugang des Kunden vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. (5) Technische Voraussetzungen: Der Kunde stellt auf eigene Kosten die technischen Mindestvoraussetzungen (Hardware, Software, stabile Internetverbindung, ggf. Kamera/Mikrofon) sicher und testet diese im Vorfeld. Störungen in der Sphäre des Kunden (z.B. Internetausfall, defekte Hardware, Firewalleinstellungen) entbinden den Kunden nicht von der Zahlungspflicht. (6) Nimmt der Kunde an einem Live-Format nicht teil, ohne rechtzeitig technische Probleme anzuzeigen, und ergibt sich aus der Aufzeichnung keine technische Störung, gilt die Leistung als erbracht.

(7) Höhere Gewalt (insbesondere großflächige Ausfälle von Infrastruktur, Pandemiesituationen, behördliche Untersagungen von Präsenzveranstaltungen, Stromausfälle oder externe Netzausfälle) befreit den Anbieter für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht. Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

§7 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt (1) Die Vergütung versteht sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Die Vergütung ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – im Voraus und ohne Abzug fällig. (3) Bei vereinbarter Ratenzahlung bleibt sämtliches Material (Unterlagen, Zugänge zur Plattform etc.) bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtpreises im Eigentum bzw. unter der Kontrolle des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, den Plattformzugang bei Zahlungsverzug zu sperren. (4) Gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug und zahlt trotz angemessener Nachfrist nicht, ist der Anbieter berechtigt, die gesamte noch offene Restvergütung sofort fällig zu stellen. Gerät der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, kann der Anbieter den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen; in diesem Fall entfällt der weitere Leistungsanspruch des Kunden. (5) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen abzurechnen, auch wenn der Kunde sie nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, sofern der Anbieter die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat.

§8 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung (1) Der Vertrag beginnt zum in der Auftragsbestätigung angegebenen Starttermin. (2) Mindestlaufzeit / Programmlaufzeit: a) Die Erstlaufzeit („Programmlaufzeit“) beträgt regelmäßig sechs (6) Monate ab dem individuellen Starttermin (Onboarding). b) Während der Erstlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. c) Die Programmlaufzeit dient insbesondere der initialen Strukturierung, Umsetzung und Dokumentation der individuellen Steuer- und Vermögensstrategie des Kunden. (3) Übergang ins Mentoring-/Membership-Modell: a) Nach Ablauf der Erstlaufzeit geht der Vertrag automatisch in ein laufendes Mentoring-/Membership-Modell („Fortlaufende Betreuung“) über. b) Ab diesem Zeitpunkt verlängert sich der Vertrag jeweils um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen laufenden Vertragsperiode in Textform gekündigt wird. c) Die in der Fortlaufenden Betreuung geschuldete monatliche Vergütung ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung und ist monatlich im Voraus fällig. (4) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn – der Kunde wiederholt gegen Geheimhaltungs-, Nutzungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt, – der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät und auch nach Nachfristsetzung nicht leistet, – der Kunde unzutreffende Angaben zu seinem Unternehmerstatus gemacht hat. (5) Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht am Portal und an nicht ausdrücklich zur dauerhaften Überlassung freigegebenen Inhalten. Der Anbieter ist berechtigt, die Zugänge des Kunden zu deaktivieren.

§9 Haftung / Haftungsbegrenzung / kein Erfolgsversprechen (1) Die Inhalte werden nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisstands erstellt. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität, Richtigkeit und insbesondere keinen Garantiewillen für den Eintritt bestimmter steuerlicher Effekte oder wirtschaftlicher Ergebnisse. (2) Ein bestimmter steuerlicher Vorteil, eine bestimmte Höhe der Steuerersparnis oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet. (3) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die vom Kunden geschuldete Vergütung für das jeweilige Programm / den jeweiligen Abrechnungszeitraum. (5) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Steuervorteile ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. (6) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ein übergebenes Steuerkonzept oder eine Ausarbeitung nach Übergabe aufgrund späterer Gesetzesänderungen zu aktualisieren oder nachzupflegen bzw. den Kunden über Rechtsänderungen zu informieren. (7) Höhere Gewalt im Sinne von §6 Abs. 7 schließt eine Haftung für Verzögerungen oder Ausfälle aus.

§10 Kommunikation, Referenzen, Marketing (1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, vom Anbieter per E-Mail, Telefon, SMS oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationswegen über relevante Programminhalte, Terminänderungen, ergänzende Leistungen, steuerlich relevante Aktualisierungshinweise sowie themenverwandte Veranstaltungen informiert zu werden. (2) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden (insbesondere dessen Firma, Firmenbezeichnung oder Markenauftritt) als Referenzkunde namentlich zu benennen, einschließlich der Nutzung von Firmenlogos in Präsentationen, pitch decks und Verkaufsunterlagen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche steuerliche Details werden nicht offengelegt.

§11 Änderungen von Leistungen und AGB

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Inhalte, Module, technische und organisatorische Ausgestaltung sowie Zugangswege anzupassen, weiterzuentwickeln oder einzelne Inhalte auszutauschen, soweit dadurch der Kernnutzen für den Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Führen solche Änderungen zu einer wesentlichen Einschränkung vertraglich vereinbarter Hauptleistungen, mindert sich die Vergütung anteilig. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber in Textform. (3) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für laufende Vertragsverhältnisse ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor geplantem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt, unter Hervorhebung der geänderten Passagen. (4) Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Anbieter in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. (5) Erfolgen Änderungen zum Nachteil des Kunden, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen. Im Fall der Kündigung ist die bis dahin anteilig angefallene Vergütung zu leisten.

§12 Widerrufsrecht (1) Da Verträge ausschließlich mit Unternehmern (§2 Abs. 2) geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. (2) Sollte im Ausnahmefall dennoch ein Vertrag mit einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zustande kommen, gilt die gesetzliche Widerrufsbelehrung gemäß §§ 312g, 355 BGB in der jeweils aktuellen Fassung. Diese wird dem Verbraucher gesondert in Textform zur Verfügung gestellt.

§13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen (1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit rechtlich zulässig – Düsseldorf. (3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung rechtlich zulässig am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken. (4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich strengere Formvorschriften gelten. Hinweis auf ergänzende Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) Für die gesondert beauftragten klassischen Steuerberatungsleistungen (z.B. laufende Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Vertretung gegenüber Finanzbehörden) gelten zusätzlich die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“ in der jeweils aktuellen Fassung der Tschirdewahn Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese werden dem Kunden separat zur Verfügung gestellt und sind Vertragsbestandteil für diese Leistungen.

 

 

II. Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

 

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: April 2024

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

 

2. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.

(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

 

3. Mitwirkung Dritter

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

 

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

5. Haftung

(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1 000 000 € 1) (in Worten: eine Million €) begrenzt.

(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er

a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und

c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

 

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.

(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, es wäre eine Vereinbarung gemäß § 4 StBGebV über eine höhere Vergütung getroffen worden.

(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

 

8. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.

(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

 

9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

 

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder ¬Foto¬kopien anfertigen und zurückbehalten.

(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters.

 

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

 

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